EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebots bzw. Geschäftsabschlusses. Mündliche Absprachen, die nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, sind nicht rechtsverbindlich.
1.2. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, auch wenn wir nicht widersprechen oder er angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Spätestens die Ausführung der Bestellung gilt als Annahme dieser Einkaufsbedingungen.
1.3. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten spätere, auch mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu unseren Einkaufsbedingungen erteilt.
1.4. In den Korrespondenzen sind die Bestellnummer, das Briefzeichen und das Datum der Vorkorrespondenz anzugeben, da ohne diese Angaben, im Zweifelsfall Mitteilungen als nicht eingelangt gelten. Rückfragen sind ausschließlich an unseren Einkauf zu richten.
Überhaupt dürfen rechtlich bedeutsame Erklärungen zwischen den Vertragspartnern elektronisch übermittelt werden; langen derartige Erklärungen des Auftragnehmers jedoch außerhalb unserer Geschäftszeiten ein, gelten sie uns erst mit dem darauffolgenden Beginn der Geschäftszeiten als zugegangen. Geschäftszeiten sind: Mo bis Do von 08:00 bis 15:30 Uhr, Fr von 07:30 bis 11:30 Uhr.
1.6. An uns gelegte Offerte sind, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
1.7. Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise, noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.
1.8. Der Lieferant verpflichtet sich, die notwendige Unterstützung für ein Lieferantenaudit zu geben.
1.9. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einführung und Aufrechterhaltung eines ordentlichen Qualitätsmanagementsystems.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung:
Bestellungen des Banner Kunststoffwerkes werden in der Regel elektronisch (via E-Mail), in Ausnahmefällen via Fax übermittelt und sind deshalb auch ohne Unterschrift gültig. Da der Versand sämtlicher bestellrelevanter Dokumente unverzüglich nach interner Erstellung automatisch erfolgt, gilt das Erstellungsdatum der Dokumente gleichzeitig auch als Eingangsdatum beim Auftragnehmer. Dieser muss deshalb eine tägliche Bearbeitung des Posteingangs gewährleisten bzw. muss Änderungen (E-Mailadressen, Fax- und Telefonnummern, Anschrift, usw.) unverzüglich unserem Einkauf bekannt geben.
Über unsere Bestellung ist uns eine Auftragsbestätigung mit bindenden Lieferterminen und Preisen zuzusenden. Erhalten wir diese nicht innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum unserer Bestellung, so sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Weicht diese Auftragsbestätigung von unserer Bestellung in technischer oder kaufmännischer Hinsicht ab, so wird diese Abweichung nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns wiederum schriftlich bestätigt wird, ansonsten gilt der Vertrag mit Beginn der Ausführung als entsprechend unserer Bestellung zustande gekommen.
3. Preise und Verpackung:
Soweit in unserer Bestellung nicht anders angeführt, gelten die angegebenen Preise als Fixpreise, frei Haus Linz (inkl. Entladung). Lieferungen haben, sofern nichts anderes vereinbart, entsprechend den Incoterms 2000 zu erfolgen.
Die Preise verstehen sich einschließlich einer handelsüblichen und einwandfreien Verpackung, sofern nicht Leihemballagen besonders vereinbart wurden. Preisänderungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung und mindestens 4 Monate vor geplantem Inkrafttreten bekannt zu geben. Die Rücksendung von Emballagen erfolgt auf Ihre Gefahr.
Preiseinheit – PE: 0= 1 Einheit
1= 10 Einheiten
2= 100 Einheiten
3= 1000 Einheiten
4= 10000 Einheiten
4. Lieferzeit:
4.1. Die vorgeschriebene Lieferzeit ist einzuhalten.
4.2. Die Lieferung oder Leistung ist zum vorgeschriebenen Termin am Erfüllungsort (siehe Punkt 6.1.) zu übergeben. Die Abnahmezeiten sind entweder separat angegeben, oder ansonsten ident mit unseren Geschäftszeiten (siehe Punkt 1.5.). Bei früherer Lieferung, welche nur mit unserer Zustimmung erfolgen darf, beginnen die Zahlungsfristen erst mit dem vereinbarten Termin. Wird außerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert, so sind uns sämtliche Lagerkosten zu ersetzen. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins steht uns, gleichgültig weshalb die Verzögerung eintrat, das Recht zu, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, das Banner Kunststoffwerk unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, wodurch er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann.
4.4. Im Falle des Lieferverzugs, der Nichterfüllung oder der unvollständigen Erfüllung Ihrer Lieferverbindlichkeit haftet der Lieferant für sämtliche Schäden, die sich aus der Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Liefervertrags ergeben. Weiters ist der Auftragnehmer bis zur vollständigen Lieferung/Leistung verpflichtet, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Pönale in Höhe von 5% des Gesamtbestellwerts zu zahlen, maximal jedoch 15% des Gesamtbestellwerts. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5. Versand, Lieferpapiere:
Der Auftragnehmer nimmt die Versandanweisungen und die Vorschriften für die Ausfüllung der Lieferpapiere ausdrücklich zur Kenntnis (siehe Bestelltext). Ohne entsprechende Versandunterlagen wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
Darüber hinaus sind bei Lieferungen aus dem Ausland eine Handelsrechnung (zweifach) und ein gültiger Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungszeugnis, etc.) den Frachtpapieren beizuschließen. Bei Seefrachtlieferungen sind uns die 3 Original B/Ls sofort nach Ausfertigung zu übersenden. Mehrkosten, die aus verspäteter Übersendung resultieren werden, dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort:
6.1. Für die Lieferung und Bezahlung gilt als Erfüllungsort, sofern nicht anders vereinbart, Banner Kunststoffwerk GmbH, Traunauweg 22, 4030 Linz / Österreich.
6.2. Sämtliche mit der gelieferten Sendung im Zusammenhang stehenden Gefahren gehen erst mit ordnungsgemäßer Übernahme am Erfüllungsort auf das Banner Kunststoffwerk über. Dies auch dann, wenn frachtfreie Lieferung nicht vereinbart wurde.
7. Mängel, Gewährleistung und Garantie
7.1. Der Lieferant leistet Gewähr für die Lieferung einwandfreier Ware, zweckmäßiger Konstruktion, einwandfreier Funktion und bester Ausführung und hat insbesondere dafür einzustehen, dass die Lieferung/Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten und im Vertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist sowie zugrundegelegten Mustern entspricht. Der Auftragnehmer übernimmt hiefür die Haftung für Mängelfreiheit auf Dauer von 24 Monaten vom Tage der Abnahme bzw. Inbetriebnahme der Ware. Der Rückgriff nach § 933 b ABGB bleibt hiervon unberührt. Dieser kann binnen 6 Monaten ab Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht und auch wegen Unternehmeransprüchen geltend gemacht werden. Maschinen gelten erst dann als abgenommen, wenn ein 1-monatiger Probebetrieb erfolgreich abgeschlossen ist.
7.2. Das Banner Kunststoffwerk ist berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen. Dabei besteht wahlweise das Recht auf kostenlosen Austausch bzw. kostenlose Lieferung von Ersatzteilen, kostenlose Mängelbehebung oder bei Mängeln, die nicht binnen kurzer Frist behoben werden können, das Recht auf sofortigen Rücktritt vom Vertrag und wahlweise das Recht auf Preisminderung. Bei Mangelbehebung durch den Auftragnehmer beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/Leistung neu zu laufen. Der Lieferant hat im Rahmen der Gewährleistung/Garantie auch für sämtliche durch den Mangel verursachte Montage- und Wiedermontagearbeiten, Stillstands- und sonstige Folgekosten einzustehen.
7.3. Die vom Lieferanten gelieferte Ware wird beim Eingang auf etwaige Quantitäts- und Qualitätsabweichungen überprüft – soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren festgestellt werden, werden dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung der Mängel angezeigt.
7.4. Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall oder Nichtzustandekommens von Verträgen mit Dritten, die sich aufgrund mangelhaft gelieferter Ware ergeben, bleiben trotz obiger Gewährleistungsansprüche aufrecht.
7.5. Unbeschadet der Sachhaftung des Lieferanten, haftet dieser auch für die Einhaltung etwaiger patentrechtlicher, sonstiger immaterialgüterrechtlicher oder gesetzlicher Norm-Vorschriften und hat das Banner Kunststoffwerk bei daraus entstehenden Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant gewährleistet insbesondere den uneingeschränkten Gebrauch und die volle Verfügungsgewalt über die gelieferte Sache.
7.6. Im Übrigen garantiert der Lieferant, dass die von ihm zu liefernde Ware, Anlage, Maschine oder Einrichtung, abgesehen von den gesetzlichen Erfordernissen dem letzten Stand der Technik entspricht, und die im Bestellschreiben angeführten Leistungsangaben, Betriebsbedingungen, sonstigen Eigenschaften und dergleichen erzielt werden.
7.7. Der Lieferant haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten, aber nicht selbst erzeugten Waren und Bestandteile bzw. erbrachten Leistungen.
7.8. Der Lieferant hat etwaige Lagerungs- und Betriebsvorschriften unaufgefordert mit der Lieferung nachweislich zu übermitteln, anderenfalls haftet er für aus der Unkenntnis dieser Vorschriften entstandene Schäden.
7.9. Das Auftreten von Streitigkeiten berechtigt den Lieferanten nicht, fällige Lieferungen, und/oder Leistungen zurückzuhalten bzw. einzustellen
8. Produkthaftung
Der Lieferant haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes uneingeschränkt für Schäden. Einschränkungen jeglicher Art, der dem Banner Kunststoffwerk oder allfälligen Letztverbrauchern nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche, werden nicht anerkannt.
9. Rechnungslegung
Rechnungen sind zweifach mit Kopie des Lieferscheines einzureichen. In der Rechnung sind klar ersichtlich die Bestellnummer und das Briefzeichen anzuführen. Leistungsrechnungen sind außerdem mit Leistungsbestätigungen zu belegen.
10. Fertigungsunterlagen / Geheimhaltung
Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe, die wir dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung stellen, bleiben materielles und geistiges Eigentum des Banner Kunststoffwerks, über das jederzeit und frei verfügt werden kann. Diese Behelfe dürfen nur zur Ausführung der Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne Zustimmung weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach Ausführung des Auftrags sind sie kostenlos zurückzustellen.
11. Zahlung
Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt erst nach vollständiger Lieferung und Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung. Lieferung und Rechnungseingang müssen jedoch jeweils mindestens 10 Werktage vor dem jeweiligen Zahlungstermin erfolgt sein.
Zahlungstermine von Banner sind jeweils der 15te und Ultimo eines Monats.
Bei Waren- bzw. Rechnungseingängen während der jährlich wiederkehrenden Betriebsurlaube, welche vorher auf den Bestellungen schriftlich bekannt gegeben werden, beginnt die Zahlungsfrist mit dem nächsten 15. bzw. 30., der auf den jeweiligen Betriebsurlaub folgt. Fehlende Lieferpapiere, unvollständige Angaben oder falsche Anlieferung verzögern die Bearbeitung und damit das Fälligkeitsdatum Ihrer Faktura.
12. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt.
VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN
Code: RL_0015 Version: 2.0
1. Geltungsbereich
Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den vorliegenden Auftrag und für alle folgenden Aufträge über die aus dem gleichen Werkzeug (Spritzgussform) gefertigten Teile. Neben diesen Bedingungen gilt Abweichendes und Ergänzendes nur dann, wenn dies vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers haben nur insoweit Gültigkeit, als sie vom Verkäufer aus-drücklich schriftlich angenommen werden; die Annahme eines Auftrages gilt nicht gleichzeitig als Annahme etwaiger, auf dem Auftragsformular vorgedruckter oder beigelegter Einkaufsbedingungen.
2. Angebot
Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
Aufträge werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers rechtsverbindlich. Auch für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% berechtigen nicht zur Beanstandung. Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
Die Preise gelten ab Werk, Kosten für Verpackung und Fracht sind gesondert zu regeln.
Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche ohne Verschulden des Verkäufers, die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Verkäufer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Verkäufer frei, vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten.
Bei Rücktritt durch den Käufer ist dieser verpflichtet, die über seinen Auftrag fertiggestellten oder noch in Fertigung befindlichen Waren zu den bestätigten bzw. geltenden Preisen abzunehmen.
5. Zahlungsbedingungen
a) Für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen:
50% zahlbar bei Auftragserteilung, 30% zahlbar nach Vorlage der Ausfallmuster, der Rest nach Gutbefund der Ausfallmuster, ohne jeden Abzug.
b) Für Reparaturen und Änderungen an Werkzeugen, Formen und Vorrichtungen:
Zahlung ohne jeden Abzug.
c) Für Fertigteile:
Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der österreichischen Nationalbank anzurechnen. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
Für den Fall, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, weitere Lieferungen von Sicherheiten abhängig zu machen, oder Vorauszahlungen zu verlangen.
Die Zurückhaltung von vereinbarten Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht zulässig.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren, gleichgültig, ob sie be- oder verarbeitet sind, vor.
6. Lieferung
Die vereinbarten Lieferfristen berechnen sich ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Angaben, bzw. ab Bereitstellung der hierfür vereinbarungsgemäß bereitzustellenden Teile durch den Käufer im Werk.
Sofern Vorauszahlungen mit dem Käufer vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist nicht vor Einlangen dieser Zahlung.
Die Fertigung vom Verkäufer erfolgt nur nach einer verbindlichen Zeichnung, die vom Käufer auch nach jeder nachträglichen Änderung , zum Zeichen des Einverständnisses, gegengezeichnet werden muss.
Muster oder Teile, mit denen die zu liefernden Stücke zusammenpassen müssen, dienen lediglich für die stichprobenweise Kontrolle der Serienteile.
Vom Käufer beizustellende Materialien und Teile, sind rechtzeitig und in einer für die Erfüllung des gesamten Auftrages entsprechenden Menge und Beschaffenheit, beizustellen, wobei eine Mehrmenge von 10% der Auf-tragsmenge als Ausschussvorsorge mitzuliefern ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mit der Fertigung einzusetzen, ehe die genannten Beistellteile oder Materialien im Werk des Verkäufers eingelangt sind.
Darüber hinaus entbinden den Verkäufer von der Einhaltung der Lieferfrist alle Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder alle Ereignisse, die ohne Verschulden des Verkäufers den Ablauf der Fertigung und Lieferung verhindern oder verzögern. Dauert eine solche Behinderung länger als 30 Tage, dann steht dem Verkäufer innerhalb weiterer 14 Tage das Recht zu, von dem Auftrag, soweit er von Seiten des Verkäufers noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Teillieferungen sind jedoch zulässig. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind in den genannten Fällen ausgeschlossen.
Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
7. Versand- und Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der Sendung an den Käufer oder dessen Beauftragten, an den Frächter oder Spediteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. In Ermangelung genauer Versandvorschriften seitens des Käufers ist uns die Wahl der Versandart und des Versandweges, sowie die Auswahl des Frachtführers überlassen. Für Verluste, Minderung oder Beschädigung der Ware während des Transportes hat der Verkäufer weder Vergütung, noch Ersatz zu leisten.
Zum vereinbarten Liefertermin versandfertig gemeldete Waren müssen unverzüglich abberufen bzw. abgeholt werden. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert, zu berechnen. Transportversicherungen werden nur über ausdrücklichen Auftrag und für Rechnung des Käufers getätigt.
8. Gewährleistung und Mängelrügen
Der Verkäufer übernimmt die Gewähr, die Lieferung gemäß dem bestätigten Muster durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet wird, als dies innerhalb der für Sie verwendeten Werkstoffe und Art des Werkstückes maßgebenden Toleranzen technisch möglich ist. Hier bringt der Verkäufer die für die Kunststoffverarbeitung gültige Freimaßtoleranz nach DIN-Norm 16901 in Anwendung. Weiteres leistet der Verkäufer die Gewähr dafür, dass die verwendeten Werk- und Hilfsstoffe einwandfrei verarbeitet werden. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst, sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes übernimmt der Verkäufer keine Haftung, wenn nicht vom Käufer alle notwendigen Angaben über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses gestellten Anforderungen rechtzeitig und vollständig gemacht werden. Im übrigen haftet der Verkäufer in keiner Weise für die Eignung des Werkstückes für den beabsichtigten Verwendungszweck und trifft den Verkäufer in dieser Hinsicht keinerlei Prüfpflicht hinsichtlich der Konstruktion bzw. Pläne des Käufers. Die vom Verkäufer vorgeschlagenen Ausführungen, werden nach den jeweils neuesten Erkenntnissen der Kunststofftechnik erstellt. Für alle nicht voraussehbaren Mängel und Schäden haftet der Verkäufer nicht. Der Verkäufer verpflichtet sich, im Rahmen der dem Verkäufer gegebenen Möglichkeiten für die Qualität und Eignung des verwendeten Werkstoffes zu garantieren.
Für Teile und Materialien, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der dem Verkäufer selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Gewährleistungen übernimmt der Verkäufer nur dann, wenn innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware, der Mangel schriftlich und mit genauer Beschreibung desselben aufgezeigt wird.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewähr-leistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
Wird ein Mangel gerügt, so entscheidet der Verkäufer, über Verbesserung oder Preisminderung. Für den Fall der Verbesserung hat der Käufer eine angemessene Frist einzuräumen. Lässt der Verkäufer diese Frist fruchtlos verstreichen, so kann der Käufer die Wandlung verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind nur zulässig, wenn auf Seiten des Käufers grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
9. Spritzwerkzeuge und Vorrichtungen
Spritzwerkzeuge und Vorrichtungen, welche aus Anlas eines Auftrages für den Käufer angefertigt werden, gehen nicht in das Eigentum des Käufers über, auch wenn hierfür ein Werkzeugkostenanteil in Rechnung gestellt und bezahlt wurde. Die Ausfolgung von Werkzeugen an den Käufer bleibt mit Rücksicht auf die daran haftenden Schutzrechte, Betriebsgeheimnisse und langjährigen Erfahrungen im Falle der Auflösung des Vertrages ausgeschlossen. Der Verkäufer verpflichtet sich, Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen drei Jahre lang ab Auslieferung des letzten Teileauftrages aufzubewahren. Sind innerhalb dieser drei Jahre keine Teileauf-träge erteilt worden, wird das Werkzeug (Vorrichtung und Sonstiges) ohne weitere Verständigung des Käufers verschrottet. Der Verkäufer ist berechtigt, Werkzeuginstandsetzungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen auf Kosten des Käufers zu beheben. Der Käufer trägt die Kosten aller von ihm veranlassten Änderungen.
Bei Werkzeugen aller Art, welche dem Verkäufer vom Käufer beigestellt werden, verpflichtet sich der Käufer, alle dem Verkäufer für Instandsetzung und -haltung der beigestellten Werkzeuge erwachsenden Kosten zu bezahlen.
Bei Erstfertigung von Spritzgießteilen oder anderen Kunststoffwaren werden vor Beginn der Serienfertigung dem Käufer Muster zur Verfügung gestellt. Produziert wird vom Verkäufer auf Grund einer gültigen Teilezeichnung. Werden Maßabweichungen bei den Mustern vom Käufer auch für die Serienanfertigung gestattet, werden die entsprechenden Maße in den dem Verkäufer zur Verfügung gestellten und vom Käufer zum Zeichen seines Einverständnisses gegengezeichneten Teilezeichnungen geändert. Besondere Merkmale (Oberflächenqualität, Kontrollmaße usw.) werden in einer schriftlichen Prüfabsprache festgehalten und vom Käufer und Verkäufer bestätigt. (Die Möglichkeit einer Festlegung von sogenannten Grenzmustern besteht.)
Rechnungen sind zweifach mit Kopie des Lieferscheines einzureichen. In der Rechnung sind klar ersichtlich die Bestellnummer und das Briefzeichen anzuführen. Leistungsrechnungen sind außerdem mit Leistungsbestätigungen zu belegen. UID: ATU39808008
10. Schutzrechte für Liefergegenstände
Für Liefergegenstände, welche der Verkäufer nach Unterlagen herstellt, die vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, übernimmt ausschließlich der Käufer die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht gemacht, so ist der Verkäufer verpflichtet den Käufer unverzüglich zu verständigen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Produktion der Liefergegenstände einzustellen, sofern nicht der Käufer über unsere Anforderung hin unverzüglich eine angemessene Sicherheit leistet. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Verkäufer infolge von Verletzung oder Geltendmachen von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfang der Käufer und hat dem Verkäufer somit völlig klag- und schadlos zu halten.
Der Käufer erklärt sein Einverständnis, dass der Verkäufer die bei Durchführung des Auftrages gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen in seiner weiteren Geschäftstätigkeit verwenden. Es steht dem Verkäufer frei, alle Liefergegenstände oder Waren aus der Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.
Die Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen des Verkäufers bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen weder vervielfältigt, noch ohne Zustimmung des Verkäufers Dritten zugängig gemacht werden und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.; sie sind auf jeden Fall vom Käufer als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
11. Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen .Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
Der Käufer kann im Falle einer durch ihn ausgesprochenen berechtigten vorzeitigen Auflösung des Vertrages lediglich die durch eine Ersatzvornahme verursachten Mehrkosten geltend machen, die Geltendmachung weiterer Ansprüche (Verspätung, entgangener Gewinn etc.) ist ausgeschlossen.
12. Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von entgangenem Gewinn, von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
13. Geltendmachung von Ansprüchen
Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.
14. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
15. Gerichtsstand und Recht
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens; Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.
Gültig ab: 13.01.2010